Neuer Ratgeber zu Hartz IV im Internet abzurufen |
RHEIN-LAHN. (16. August 2017) Hartz IV ist für viele Betroffene ein sehr emotionales Thema. Gerade für Personen, die erstmals die staatliche Unterstützung beantragen müssen, ist es schwer, die vielen Vorgaben und Formalien zu durchblicken. Rat und Hilfe bietet dabei das Diakonische Werk Rhein-Lahn. Außerdem hat die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. in Berlin einen neuen Ratgeber zu den Voraussetzungen im Internet veröffentlicht. Mit dem folgenden Text klärt die Interessengemeinschaft darüber auf, wer Hartz IV beantragen kann, wie hoch die Sätze sind und was es dabei zu beachten gibt. Häufig wird vermutet, dass Empfänger von Hartz4 gleichzeitig arbeitslos sein müssen. Das ist jedoch lediglich ein weitverbreitetes Gerücht. Viele Erwerbstätige, die ihren Lebensunterhalt nicht allein durch ihr Einkommen bestreiten können, erhalten Hartz4 ebenso wie Arbeitslose. Welche Personen generell Anspruch auf Hartz4-Leistungen haben, wird im zweiten Sozialgesetzbuch festgehalten. Laut §7 SGB2 erhalten folgende Personen diese Leistungen:
• Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben Um zu entscheiden, ob eine Person als hilfebedürftig gilt, werden zunächst die Einkommens- und Vermögenswerte betrachtet. Zum Einkommen zählen laut §11 SGB2 alle Einnahmen, die durch einen Job, einen Freiwilligendienst, durch Pachteinnahmen oder durch das Kindergeld erlangt werden. Geldgeschenke, die Kinder beispielsweise von ihren Großeltern erhalten, zählen nicht zum Einkommen. Diese zählen als Zuwendungen, die vom Jobcenter nicht angerechnet werden. Zudem werden die Leistungen, die durch Hartz4 gewährt werden sowie die Grundrente oder Schmerzensgelder nicht zum, für das Jobcenter relevanten Einkommen gezählt. Beim Vermögen muss beachtet werden, dass dieses nicht über der festgelegten Grenze, der sogenannten Freigrenze, liegt. Liegt das Vermögen über dieser Grenze, muss es zunächst aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Hartz4 besteht. Hierbei gibt es jedoch ein Schonvermögen, welches behalten werden darf. Dazu zählen z.B. Kraftfahrzeuge oder Eigentumswohnungen. Zusätzlich gibt es für jeden Leistungsempfänger einen Freibetrag. Beispielsweise liegt der Freibetrag für Volljährige bei 150 Euro pro Lebensjahr. Der Mindestfreibetrag wird bei 3.100 Euro angesetzt. Zusätzlich steht jedem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsbezieher ein zusätzlicher Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zur Verfügung. Häufig stellen sich Hartz4- Antragsteller die Frage, welches Geld sie tatsächlich ausgezahlt bekommen. Grundsätzlich hat jeder Leistungsempfänger ein Recht auf einen bestimmten Regelbedarf. Dieser fällt je nach Alter des Bezugsberechtigten unterschiedlich hoch aus. Seit dem 01. Januar 2017 gelten folgende Regelbedarfsstufen:
• Stufe 1: alleinstehend oder alleinerziehend – 409€ Zusätzlich zum Regelbedarf kann, je nachdem, welche Lebensumstände bei Ihnen vorliegen, unterschiedliche Mehrbedarfe geltend gemacht werden. Um einen Mehrbedarf geltend machen zu können, muss auch tatsächlich ein regelmäßiger Bedarf an einer Sache bestehen, die nicht nur einmal gedeckt werden muss. Je nachdem, welchen Mehrbedarf Sie geltend machen, werden unterschiedliche Leistungen gezahlt. Gewisse Prozentsätze vom Regelbedarf, werden der Person, die den Regelbedarf beansprucht, zusätzlich gezahlt. Mehr Informationen zum Thema „Hartz4 – Alles, was Sie wissen müssen!“ erhalten Sie hier . Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.hartz4hilfthartz4.de viele weitere Ratgeber und Informationen zu Themen, wie Hartz4 Finanzen, Hartz4 Leistungen sowie Job und Bewerbung. Vor Ort hilft auch das Diakonische Werk Rhein-Lahn. Ansprechpartner finden Sie hier . |